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Oldi-Ecke

Kennzeichenbericht

Wie hieß es damals noch bei Robert Lemkes Ratesendung? "Welches Schweinderl hätten Sie gern?"
Richtig! Doch so einfach ist es mit der Kfz-Kennzeichenwahl für den eigenen Schlepper nicht.
In der Vergangenheit ist es hin und wieder vorgekommen, dass manche Oldtimerkollegen mit dem falschen Kennzeichen per Achse unterwegs gewesen sind und von der Polizei angehalten wurden.
Es mag sein, jemand fährt wissentlich mit dem falschen Kennzeichen, doch höchstwahrscheinlich ist es
Unwissenheit. Dieses sind die Gründe, weshalb ich diesen Artikel verfasst habe.
Mein Ziel: Alle Schlepperfreunde und –fahrer über die korrekte Verwendung der vielfachen Kennzeichenmöglichkeiten zu informieren.
Als Grundlage folgender Informationen dienten mir die Internetseiten der Zulassungsstellen und der Kontakt zur Polizei in Schleswig-Holstein.
In der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung wird genauestens erläutert, welche Zugmaschinen zulassungspflichtig sind. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (z.B. Ackerschlepper, Geräteträger, Unimog oder Lkw-Zugmaschinen), die schneller als 6 km/h (bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit) fahren können, unterliegen der Zulassungspflicht und müssen Kennzeichen haben. Daneben muss noch beachtet werden, dass für alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen abzuschließen sind.


Standardkennzeichen

Dieses Kennzeichen verwendet man für Fahrzeuge aller Art, die ganzjährig im Gebrauch sind.
Zu erkennen ist es durch die schwarze Schrift auf weißem Hintergrund mit schwarzem Rand.
Fahrzeuge, die dieses Kennzeichen tragen, sind voll steuer- und versicherungspflichtig.


Saisonkennzeichen

Ein Saisonkennzeichen unterscheidet sich vom Standardkennzeichen nur durch die Anzeige des Betriebszeitraumes am rechten Rand. Während dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen benutzt werden.
Der Betriebszeitraum für ein Saisonkennzeichen beträgt mindestens zwei Monate und maximal elf Monate.
Außerhalb der Saison gilt ein Fahrzeug automatisch als abgemeldet. In dieser Zeit darf z.B. mit dem Schlepper nicht gefahren und darf nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden, dies gilt auch für Probe- oder Überführungsfahrten, Fahrten zur Werkstatt oder zur anstehenden TÜV-Untersuchung. Versicherungsschutz besteht auch außerhalb der Saison auf dem Abstellplatz oder innerhalb des Einstellraumes.


Steuerbegünstigtes Kennzeichen

Ein Fahrzeug, welches von der Kfz-Steuer befreit ist, trägt dieses Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand. Zu den steuerbefreiten Kraftfahrzeugen gehören Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen (z.B. DRK), land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Fahrzeuge, die an staatlich geförderte Zwecke gebunden sind.
Auch auf steuerfreien Anhängern, die ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, ist dieses Kennzeichen zu sehen. Eine Benutzung des grünen Kennzeichens am Schlepper und Anhänger ist grundsätzlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken erlaubt, nicht aber zu Oldtimer-Treffen.


Oldtimerkennzeichen

Ein Oldtimerkennzeichen unterscheidet sich vom Standardkennzeichen durch das zusätzliche "H" am rechten Rand ("H" für historisch). Es gibt keine Einschränkungen des Gebrauchs wie beim roten Oldtimerkennzeichen. Das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt und weitestgehend im Originalzustand sein und fahrzeugtechnischem Kulturgut dienen. Voraussetzung für die Beantragung
eines Oldtimerkennzeichens ist ein Nachweis durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen.
Für dieses Kennzeichen gibt es besondere Versicherungsbedingungen und eine Pauschalbesteuerung.


Rotes Oldtimerkennzeichen

Dieses Kennzeichen hat eine rote Schrift mit rotem Rand und benötigt keine Prüfplakette. Ein Fahrzeug muss hierfür mindestens 30 Jahre alt und als Oldtimer anerkannt sein. Das rote Oldtimerkennzeichen beginnt mit der Zahl "07", bei älteren Kennzeichen zum Teil noch mit "06" (dieses ist seit 1998 nur noch für Händler und gewerbliche Zwecke erlaubt). Mit einem roten Kennzeichen kann man zu Oldtimer-Treffs fahren und Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten (für privat und Oldtimer-clubs) durchführen.
Aber es gestattet nicht den allgemeinen Gebrauch des Fahrzeugs.
Der Fahrzeughalter muss (für eine ganzjährige Nutzung des Schildes) ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Flensburger Verkehrszentralregister vorlegen.
Bei entsprechender Genehmigung kann das rote Kennzeichen auch für mehrere Fahrzeuge verwendet werden, aber nicht zur gleichen Zeit. Das bedeutet, es ist nicht gestattet, einen Schlepper und gleichzeitig einen Anhänger mit der gleichen 07ner Nummer zu verwenden. Sollte eine Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr in der beschriebenen Weise erfolgen entstehen schwere Rechtsfolgen.


Kurzzeitkennzeichen

Dieses Wegwerfkennzeichen ersetzt seit Mai 1998 die "roten Nummern zum einmaligen Gebrauch". Wer ein nicht angemeldetes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegen will, z.B. um es beim TÜV vorzuführen, muss dieses Kurzzeitkennzeichen kaufen. Berechnet wird dieses entsprechend einer normalen Anmeldung, jedoch mit hohen Versicherungskosten.
Maximal 5 Tage hat das Kennzeichen eine Gültigkeit und benötigt keine Prüfplakette. Die Frist ist auf dem gelben Streifen am rechten Rand mit Tag, Monat und Jahr angegeben. Die Nummer beginnt wie die bisherigen "roten Nummern zum einmaligen Gebrauch" mit einer "04". Das Kennzeichen ist ausschließlich für Probe- und Überführungsfahrten bei nicht angemeldeten Kraftfahrzeugen vorgesehen.
Ein jeder Schlepperfreund und –fahrer weiß nun, welches Kennzeichen er an seinen Schlepper anbringen kann.
Grundlage dafür sind die eigenen Bedürfnisse und Wünsche. Dennoch möchte ich in diesem Informationsbericht die Kennzeichnung an Anhängern nicht vernachlässigen.

Zulassungsfreie Anhänger
Beispiele:

  • land- oder forstwirtschaftliche Anhänger
  • land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
  • Arbeitsmaschinen
  • fahrbare Baubuden
  • Sportgeräteanhänger (Boots- oder Pferdeanhänger)

Es müssen zur Zulassungsbefreiung folgende Voraussetzungen erfüllt werden, damit der Betroffene erhebliche Rechtsfolgen vermeiden kann. Werden diese nicht befolgt, so führt dies zu einer Zulassungspflicht, Versicherungspflicht und Steuerpflicht des jeweiligen Anhängers.

  • der land- oder forstwirtschaftliche Anhänger muß in einem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden. Es darf ausschließlich nur landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Zugmaschine darf max. 25 km/h fahren und es ist ein 25 km/h-Schild anzubringen, für den Fall, dass die Zugmaschine schneller als 25 km/h fahren könnte. Fehlt das Schild und sind land- und forstwirtschaftliche Grundlagen nicht gegeben, so ist der Anhänger rein rechtlich nicht zulassungsfrei.
  • Der Sportgeräteanhänger (z.B. Pferdeanhänger) darf ausschließlich zum Transport des Pferdes eingesetzt werden.
  • Eine fahrbare Baubude kann nur den schon im Begriff enthaltenen Zweck dienen und nicht als "Wohnwagen" genutzt werden. Auch hier gibt es keine anderen Auslegungsmöglichkeiten.
    Im Rahmen festgelegter Bedingungen ist ein Anhänger zulassungsfrei. Die Benutzung des Anhängers ist räumlich nicht begrenzt, wenn die oben genannten Bedingungen eingehalten werden.
  • Ein Landwirt darf mit seinem zulassungsfreien Anhänger seine Produkte unbegrenzt fahren. Die Fahrt zu einem Oldtimertreffen des Landwirtes stellt aber keinen landwirtschaftlichen Zweck dar. Für diese Fahrt wäre der Anhänger zulassungspflichtig.
    Ein bestimmtes Baujahr ist für die Betrachtung der Zulassungspflicht unbeachtlich. Da diese Anhänger auch eine Betriebserlaubnis benötigen, ist hier das Baujahr ab 01.07.1961 zu beachten. Ab diesem Datum besteht für alle Anhänger eine Betriebserlaubnis-Pflicht.
    Grüne Kennzeichen an Anhängern zur Steuerbefreiung sind grundsätzlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben möglich.

Zulassungspflichtige Anhänger
Alle Anhänger, die nicht unter die zulassungsfreien Beispiele fallen, unterliegen grundsätzlich der Zulassungs-, Versicherungs- und Steuerpflicht und müssen ein eigenes Kennzeichen haben.
Der Fahrzeugschein und die Betriebserlaubnis sind in diesem Fall mit zu führen. Diese Anhänger müssen voll Haftpflicht versichert werden und sind seit 1.12.1999 nur noch alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung vorgesehen. Für Zugmaschinen ist zudem zu beachten, dass bis einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 32 km/h keine Geschwindigkeitsschilder am Anhänger vorgeschrieben sind, darüber sind dann Schilder anzubringen.
Beispiel:
Der private Liebhaber (kein Landwirt) hat einen Unimog und dazu einen Anhänger. Beide Fahrzeuge müssen die oben genannten Bedingungen erfüllen, d.h. mit amtlichen Kennzeichen ausgerüstet sein.
Eine denkbare Ausnahme wäre der Einsatz während einer Brauchtumsveranstaltung. Für diesen seltenen Fall benötigt lediglich das Zugfahrzeug ein schwarzes Kennzeichen und der Anhänger ein Folgekennzeichen.

Während des Sammelns an Informationen zu diesem Bericht sind natürlich auch spezielle Fragen aufgetaucht, die folgend zur Beantwortung kommen:

  1. Gibt es die Möglichkeit eines schwarzen Folgekennzeichens am Anhänger wenn das Zugfahrzeug mit schwarzen Kennzeichen angemeldet ist?
    Antwort: Grundsätzlich nicht.
    Mit Folgekennzeichen ist das Wiederholungskennzeichen für zulassungsfreie Anhänger gemeint.
    Ein Folgekennzeichen des Zugfahrzeuges erfasst den zulassungspflichtigen Anhänger nicht, es ergeben sich daraus Rechtsfolgen und gleichzeitig ein Steuerverstoß.
    Zulassungsfreie Anhänger sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die nicht jeder für sich beanspruchen kann. Beispielsweise sind land- oder forstwirtschaftliche Anhänger oder Sportgeräteträger befreit. Hier werden in der Regel grüne Kennzeichen oder Wiederholungskennzeichen eingesetzt, da zusätzlich eine Steuerbefreiung vorliegt.
    Einzig denkbare Ausnahme der schwarzen Folgekennzeichen könnte der Einsatz während einer Brauchtumsveranstaltung sein. Einschränkend steht fest, dass Oldtimerveranstaltungen/-ausstellungen regelmäßig nicht als Brauchtumsveranstaltung im Sinne der Vorschrift auszulegen sind.
  2. Welche Kennzeichenkombinationsmöglichkeiten gibt es zwischen Fahrzeug und Anhänger?
    Grundsätzlich sind alle Kombinationen denkbar. Wichtig ist im Einzelfall der jeweilige Verwendungszweck. Wenn hier die Bedingungen betroffener Vorschriften beachtet werden, beispielsweise für zulassungsfreie Anhänger, ist polizeilich nichts zu beanstanden.
  3. Was ist eine Brauchtumsveranstaltung? Und mit welchen Kennzeichen darf ich diese Veranstaltung besuchen?
    Eine Frage, die leider nicht abschließend beantworten werden kann. Der Gesetzgeber hat hierzu eine Verordnung geschaffen "2. Ausnahmeverordnung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften".
    Diese Ausnahme wurde seinerzeit geschaffen, um den Einsatz landwirtschaftlicher Fahrzeuge für besondere Anlässe zu ermöglichen. Feuerwehreinsätze, Schützenfeste oder auch Karnevalsumzüge wurden mit dem Einsatz landwirtschaftlicher Zugmaschinen und Anhängerdurchgeführt.
    Da dies nun dem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck nicht entsprach und man ein aufwendiges Ausnahmeverfahren erleichtern wollte, wurde diese Verordnung geschaffen.
    Diese Verordnung ist an eng auszulegende Voraussetzungen gebunden.
    Die 4 genannten Einsatzzwecke (Brauchtumsveranstaltungen, Landschaftssäuberungsaktionen, Feuerwehreinsätze bzw. Feuerwehrübungen, An- und Abfahrt zu diesen Veranstaltungen) und besondere Bedingungen sind zu beachten:
    - eine besondere Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben
    - keine Personenbeförderung während der An- oder Abfahrt auf Anhängern
    - Zugfahrzeug muss amtliche Kennzeichen haben
    - Alle eingesetzten Fahrzeuge benötigen eine Betriebserlaubnis
    - Maximale Geschwindigkeit beträgt 25 km/h und 25 km/h-Schilder sind erforderlich
    - Während der Veranstaltung gilt Schrittgeschwindigkeit
    - Fahrererlaubnis der L und T dürfen verwendet werden, aber es gilt generell ein Mindestalter von 18 Jahren
  4. " Brauchtum "?
    - Fastnachtumzüge
    - Felderfahrten
    - Schützenfeste
    - Feuerwehrfeste
    Man spricht bei Brauchtum von im Laufe der Zeit entstandenen überlieferten Bräuchen oder in der Gemeinschaft fest gewordene und in bestimmten Formen ausgebildete Gewohnheiten.
    Was das auch immer sein mag… und da liegt das Problem.
    Gemeint sind eindeutig ortsübliche Veranstaltungen mit regionalem Bezug. Dazu gehören aber nicht nur oben genannte Veranstaltungen, sondern auch ortsübliche Prozessionen oder andere kirchliche Feiern.
    Beispiele für Brauchtum in SH:
    - Karnevalsumzüge in Marne
    - Schützenfestumzüge (Blumenkorso Malente)
    - Erntedankumzüge in den Gemeinden

    Kein Brauchtum:
    - Vatertagstour mit Zugmaschine und Anhänger
    - Oldtimerrallye/-fahrten oder Ausstellungen
    Der Begriff Brauchtum ist also auslegungsfähig. Der Gesetzgeber hat es bisher nicht eindeutig festgelegt. Dies eröffnet Grauzonen, deutlich zu erkennen am Beispiel Brokstedt.

Allgemein ist zu diesem Informationsbericht zu sagen, dass dieser ausschließlich auf das Bundesland Schleswig-Holstein bezogen und mit Hilfe der Polizei Schleswig-Holsteins aufgebaut ist. Sollten Fragen unbeantwortet sein, ist dieses nicht beabsichtigt.

Dieser Bericht wurde mit freundlicher Unterstützung inhaltlich von der Polizei "Fachinspektion Fortbildung" aus Malente geprüft. Für diese Hilfe nochmals herzlichen Dank!

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